Wen das BFSG erfasst
Nach § 1 Abs. 3 gilt das Gesetz für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, darunter Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Richtlinie versteht darunter Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites oder mobile Anwendungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag zu schließen (Art. 3 Nr. 30).
Ein Onlineshop, der an Verbraucher verkauft, fällt also darunter. Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nicht unter diese Vorschrift.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat (§ 2 Nr. 17). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Kleinstunternehmen können sich von der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit beraten lassen (§ 15).
Andere Anbieter können sich darauf berufen, dass die Anforderungen eine grundlegende Veränderung der Dienstleistung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Die Richtlinie verlangt dafür eine dokumentierte Beurteilung, die fünf Jahre aufbewahrt und spätestens alle fünf Jahre oder bei einer Änderung der Dienstleistung wiederholt wird (Art. 14).
Was ein Onlineshop erfüllen muss
Nach § 3 Abs. 1 müssen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein, und zwar in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Die einzelnen Pflichten verteilen sich auf Gesetz und Verordnung:
| Pflicht | Fundstelle |
|---|---|
| Die Dienstleistung erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung. | § 3 BFSG, BFSGV |
| Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitstellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie liefert. | § 19 BFSGV |
| Funktionen und Verfahren für Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. | § 19 BFSGV |
| Die Informationen nach Anlage 3 erstellen und in barrierefreier Form öffentlich zugänglich machen, solange die Dienstleistung angeboten wird. | § 14 Abs. 1 und 2 BFSG |
| Erfüllt die Dienstleistung die Anforderungen nicht: Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren. | § 14 Abs. 4 BFSG |
Nach § 3 BFSGV ist der Stand der Technik zu beachten. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht dazu eine Liste der wichtigsten Normen und Konformitätstabellen. Mit § 19 BFSGV rücken außerdem Anmeldung und Bezahlung ausdrücklich in den Blick.
Wer kontrolliert und wie
Die Marktüberwachung ist nach dem BFSG Aufgabe der Länder (§§ 20 und 28). Sie haben dafür eine gemeinsame Stelle geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg, die das BFSG für alle 16 Länder überwacht. Nach eigener Mitteilung vom 1. Juni 2026 hat sie ihre bundesweite Tätigkeit im September 2025 aufgenommen. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihr Barrieren melden. Eine Rechtsberatung gehört nach eigener Angabe nicht zu ihrem Auftrag.
Die Marktüberwachung prüft Dienstleistungen auch ohne Anlass, in Stichproben (§ 28 Abs. 2). Die Methode beschreibt Anlage 1: technologieneutral, unabhängig von bestimmten Prüftools, Browsern oder assistiven Technologien, entlang des gesamten Wegs durch die Dienstleistung, mit Formularen, Bedienelementen, Fehlermeldungen und dem Verhalten mit unterschiedlicher Software und assistiven Technologien.
Bußgelder und Übergangsfristen
- Bestimmte Ordnungswidrigkeiten nach § 37, etwa das Anbieten einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1, können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden, die übrigen Fälle mit bis zu 10.000 Euro (§ 37 Abs. 2).
- Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zu ihrem Ablauf fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38).
- Produkte, die ein Anbieter schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für seine Dienstleistung eingesetzt hat, darf er bis zum 27. Juni 2030 weiter verwenden; für Selbstbedienungsterminals gilt eine Frist von bis zu 15 Jahren (§ 38).
Öffentliche Stellen: die BITV 2.0
Für Websites und Apps öffentlicher Stellen gilt nicht das BFSG, sondern die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Sie verlangt unter anderem eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit festgelegtem Inhalt, die von jeder Seite aus erreichbar ist (§ 7). Was hineingehört, erklärt unser Ratgeber zur Erklärung zur Barrierefreiheit.
Wo Sie anfangen
- Prüfen Sie, ob Sie erfasst sind: Verkauf an Verbraucher, eine Dienstleistung nach § 1 Abs. 3, kein Kleinstunternehmen.
- Testen Sie jede Vorlage automatisch, etwa mit dem kostenlosen Barrierefreiheitstest, und beheben Sie, was gemeldet wird.
- Gehen Sie den Kauf einschließlich Anmeldung und Bezahlung nur mit der Tastatur und mit einem Screenreader durch.
- Erstellen Sie die Informationen nach Anlage 3, veröffentlichen Sie sie barrierefrei und halten Sie sie aktuell.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für meinen B2B-Shop?
Das Gesetz erfasst Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3). Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nicht darunter. Ob das auf Ihren Shop zutrifft, klären Sie im Zweifel rechtlich.
Ist WCAG 2.2 vorgeschrieben?
Das BFSG und die BFSGV legen funktionale Anforderungen fest und verweisen auf den Stand der Technik. Übliche technische Referenz ist die europäische Norm EN 301 549: V3.2.1 (2021) beruht auf WCAG 2.1; V4.1.1, abgestimmt auf WCAG 2.2, wurde im September 2026 veröffentlicht, ist aber zum 21. Oktober 2026 nicht im Amtsblatt der EU zitiert. Eine Zitierung, die einer der beiden Fassungen eine automatische Konformitätsvermutung für den European Accessibility Act gibt, haben wir nicht gefunden. Ein Test nach WCAG 2.2, Stufen A und AA, ist daher ein vorsichtiger Ausgangspunkt.
Brauche ich ein Barrierefreiheits-Widget?
Nein. Keine Vorschrift, die wir geprüft haben, verlangt eines, und die Europäische Kommission nennt Overlays, die die Website selbst nicht reparieren, keine geeignete Lösung.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), gesetze-im-internet.de
- BFSG, Anlage 1: Prüfmethode der Marktüberwachung
- BFSG, § 37: Bußgeldvorschriften
- BFSG, § 38: Übergangsbestimmungen
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), gesetze-im-internet.de
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)
- MLBF: Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), EUR-Lex
- BITV 2.0, Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (gesetze-im-internet.de)
- AccessibleEU: EN 301 549 aktualisiert (7. September 2026, englisch)
- MLBF: Mitteilung vom 1. Juni 2026 zur Aufnahme der Tätigkeit
Prüfen Sie die Barrierefreiheit Ihrer Seite
Der kostenlose Test prüft eine Seite nach WCAG 2.2, Stufen A und AA, und zeigt, welche Probleme Sie zuerst beheben sollten. Der Site Report prüft bis zu 20 Seiten Ihrer Website.