Wer eine Erklärung veröffentlichen muss
Öffentliche Stellen: Die BITV 2.0 gilt für ihre Websites, mobilen Anwendungen und elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe (§ 2). Sie setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 um, die für jede Website und App einer öffentlichen Stelle eine ausführliche, verständliche und regelmäßig aktualisierte Erklärung nach EU-Muster verlangt (Art. 7).
Private Anbieter nach dem BFSG: Für sie gibt es keine Mustererklärung. Wer etwa einen Onlineshop für Verbraucher betreibt, muss nach § 14 BFSG die Informationen nach Anlage 3 erstellen und in barrierefreier Form öffentlich zugänglich machen, solange die Dienstleistung angeboten wird. Die EU-Richtlinie, auf der das BFSG beruht, sieht dafür die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein gleichwertiges Dokument vor, in schriftlicher und mündlicher Form (Art. 13 Abs. 2, Anhang V). Eine eigene Seite mit einer Erklärung ist darüber hinaus gute Praxis, aber kein Ersatz.
Was § 7 BITV 2.0 öffentlichen Stellen vorschreibt
- Die Erklärung steht in einem barrierefreien, maschinenlesbaren Format bereit.
- Sie ist von der Startseite und von jeder Seite der Website aus erreichbar.
- Der Feedback-Mechanismus ist leicht zu finden.
- Sie enthält die Pflichtinhalte aus Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523.
Damit geht die BITV 2.0 über das EU-Muster hinaus: Dort heißt es nur, die Erklärung solle gut sichtbar auf der Startseite verlinkt oder auf jeder Seite verfügbar sein.
Die sechs Pflichtteile nach dem EU-Muster
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission legt fest, was die Erklärung einer öffentlichen Stelle enthalten muss:
- Geltungsbereich: auf welche Website oder App sich die Erklärung bezieht.
- Stand der Vereinbarkeit: vollständig, teilweise oder nicht mit der Norm vereinbar.
- Nicht barrierefreie Inhalte: was nicht funktioniert, warum (Unvereinbarkeit, unverhältnismäßige Belastung, außerhalb des Anwendungsbereichs) und welche barrierefreie Alternative es gibt.
- Erstellung: das Datum der Erstellung und die verwendete Methode (Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte), optional auch das Datum der letzten Überprüfung.
- Feedback und Kontakt: eine Beschreibung des Feedback-Mechanismus mit Link sowie die Kontaktdaten der zuständigen Person oder Stelle.
- Durchsetzungsverfahren: eine Beschreibung mit Link und die Kontaktdaten der zuständigen Durchsetzungsstelle.
Die Erklärung muss auf einer tatsächlichen Bewertung der Website beruhen. Ein Textgenerator allein kann das nicht leisten.
Wie oft die Erklärung aktualisiert wird
Die Richtlinie 2016/2102 verlangt eine regelmäßige Aktualisierung. Der Beschluss 2018/1523 ermutigt die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass öffentliche Stellen ihre Erklärungen regelmäßig und mindestens einmal im Jahr überprüfen und aktualisieren (Erwägungsgrund 3). Ein Datum, das älter als ein Jahr ist, ist deshalb ein guter Anlass für eine neue Bewertung.
Was Sitequiry prüft
Der kostenlose Test sucht in sechs Sprachen nach einem Link zu einer Erklärung zur Barrierefreiheit. Der Site Report öffnet die Erklärung zusätzlich und prüft anhand des Wortlauts vier Punkte: ob sie einen Stand der Vereinbarkeit nennt, ob sie ein Datum aus den letzten 13 Monaten trägt, ob sie einen Weg für Feedback anbietet und ob sie das Durchsetzungsverfahren nennt. Bei Onlineshops prüft er außerdem, ob die AGB Barrierefreiheit überhaupt erwähnen. Das sind Signale im Text; lesen muss die Erklärung ein Mensch.
Häufige Fragen
Braucht mein Onlineshop eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Das BFSG verlangt die Informationen nach Anlage 3, keine Erklärung im Format des öffentlichen Sektors. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), sind ausgenommen. Eine freiwillige Seite mit einer Erklärung hilft Besuchern trotzdem.
Kann ich die Erklärung einer anderen Website übernehmen?
Nein. Die Erklärung muss Ihre Website beschreiben und auf deren Bewertung beruhen; ein übernommener Text beschreibt die Probleme eines anderen.
Muss in der Erklärung „vollständig vereinbar“ stehen?
Nur wenn eine Bewertung das zeigt. „Teilweise vereinbar“ mit einer klaren Liste dessen, was noch nicht funktioniert, ist der ehrliche und häufige Fall.
Quellen
- BITV 2.0, Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, § 7 (gesetze-im-internet.de)
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission: Mustererklärung zur Barrierefreiheit, EUR-Lex
- Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, EUR-Lex
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 14 und Anlage 3 (gesetze-im-internet.de)
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), Art. 13 und Anhang V, EUR-Lex
Prüfen Sie die Barrierefreiheit Ihrer Seite
Der kostenlose Test prüft eine Seite nach WCAG 2.2, Stufen A und AA, und zeigt, welche Probleme Sie zuerst beheben sollten. Der Site Report prüft bis zu 20 Seiten Ihrer Website.